Satzung des Vereins der Kegler von Spandau e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ,,Verein der Kegler von Spandau e.V." - kurz: VKS und hat seinen Sitz in Berlin-Spandau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  2. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
  3. Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) und zwar durch Ausübung des Sports. Der wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung des volkstümlichen und sportlichen Kegelspiels verwirklicht. Die Mitglieder sind berechtigt an regelmäßigem Training und Wettkämpfen teilzunehmen.
  2. Der Verein ist selbstlos tatig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Vorstands- und Beiratsmitglieder können eine angemessene ( § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO ) Tätigkeitsvergütung erhalten.
  6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Rechtsgrundlagen

Die Satzung bildet die Grundlage für die Tätigkeit des Vereins und seiner Organe. Sie wird ergänzt durch:

  1. die gemeinsame Geschäftsordnung des Vorstandes und des Beirates
  2. die Sportordnung
  3. die Jugendordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind Angehörige der im Verein zusammengefassten Kegeigruppen (Klubs) oder Einzelmitglieder (die keiner dieser Kegelgruppen angehören). Einzelmitglieder sollen sich einer dieser Kegelgruppen anschließen.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt für Angehörige der im Verein zusammengefassten Kegelgruppen durch Aufnahme in einen Klub. Einzelmitglieder beantragen die Mitgliedschaft schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Bei Aufnahmeanträgen von Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod.

  1. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist ist ein Monat zum Quartalsende.
  2. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fallen a), c) + d) ist vor der Entscheidung, dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Er ist zur Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Der Bescheid gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen, als zugegangen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt hiervon unberührt.

  1. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge, bestehen.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Der VKS e.V. verbietet den Einsatz von Dopingmitteln - nach der Liste der Welt-Antidoping-Agentur -. Jeder Verstoß dagegen wird geahndet.

§ 7 MaßregeIungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen.

  1. Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreiben zuzusenden. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen 2 Wochen nach deren Zugang den Ältestenrat des Vereins anzurufen. Der Bescheid gilt ab dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen, als zugegangen.
  1. Eine Maßregelung von Ehrenmitgliedern ist ausgeschlossen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) der Ältestenrat

d) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Den Vorstand bilden:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der Kassenwart

d) der 1. Sportwart.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vereinsmitglieder vertreten.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  2. Der 1. und der 2. Vorsitzende haben keine festgelegten Arbeitsgebiete.

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen.

  1. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  2. Der 1. Sportwart vertritt den Verein in sportlichen Dingen. Er ist für den gesamten sportlichen Betrieb ausschließlich der Sportveranstaltungen innerhalb des Vereins verantwortlich. Seine einzelnen Aufgaben sind in der Sportordnung festgelegt.
  3. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates aus seinem Amt wahrend seiner Amtszeit aus, können Vorstand und Beirat in einer gemeinsamen Sitzung ein Vereinsmitglied mit dessen Einverständnis mit der Wahrnehmung eines vakanten Amtes beauftragen. Eine Neuwahl wird erst bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung notwendig.
  • §10 Beirat

Der Beirat besteht aus:

  1. dem Leiter der Geschäftsstelle
  2. dem 2. Sportwart
  3. dem Jugendwart
  4. der Damenwartin
  5. dem Schriftführer
  6. dem Pressewart.
  1. Der 2. Sportwart ist der Vertreter des 1. Sportwartes, sofern dieser verhindert ist. Seine Aufgaben sind in der Arbeitsaufteilung der Sportordnung festgelegt.
  2. Der Jugendwart koordiniert die Aufgaben und entscheidet allein verantwortlich über die sportlichen Belange

der VKS-Jugend. Er leitet das Training und sorgt für sportgerechte Ausbildung zum Sportkegler. Er tragt die Verantwortung und hat die Aufsicht bei den Jugendwettkämpfen. Er arbeitet mit den Jugendwarten der Klubs

eng zusammen. Zur Unterstützung wählen die Jugendlichen eine/n Mädelwart/in.

  1. Die Damenwartin ist für die Durchführung der Damen-Vereinsmeisterschaften verantwortlich. Sie betreut

und begleitet die Damen-Vereinsmannschaften bei den Landesmeisterschaften und ggf. bei

den Deutschen Meisterschaften.

  1. Der Schriftführer fertigt Versammlungs- und Beratungsniederschriften. Er beurkundet zusammen mit zwei Vorstandsmitgliedern Beschlüsse und Protokolle der Organe.
  2. Der Pressewart berichtet über die Veranstaltungen des Vereins an die Tages- und Fachpresse. Die Beziehung zur Presse hat er sorgsam zu pflegen. Veröffentlichungen, weiche dem Verein Verpflichtungen auferlegen, müssen vom Vorstand genehmigt werden.
  3. Der Leiter der Geschäftsstelle übernimmt Verwaltungsaufgaben des Vereins. Er arbeitet auf Anweisung des Vorstandes. Seine Aufgaben sind in einer separaten Geschäftsordnung des Vorstandes und Beirates festgelegt.
  • §11 Ältestenrat
  1. Dem Ältestenrat gehören an:
  1. die Ehrenmitglieder
  2. der Vorstand
  3. drei vom Vereinsvorstand vorzuschlagende und von der Mitgliederversammlung zu bestätigende Vereinsmitglieder, die mindestens 55 Jahre alt sein sollen.

 

  1. Der Ältestenrat regelt auf Antrag persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren (z.B. Ausschluss aus dem Verein). Er erledigt ihm von der Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben. Seine Entscheidungen sind anfechtbar durch den Landesfachverband, den DKB e.V. und ordentliche Gerichte.
  2. Der Ältestenrat wird nur auf Antrag eines der drei anderen Organe des Vereins tatig und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung.
  • §12 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, regelmäßig im 2. Quartal, vom Vorstand einberufen.
  3. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich.
  4. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es der Ältestenrat oder mindestens 25% der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
  5. jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahi der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Der Mitgliederversammlung steht die Regelung aller Angelegenheiten des Vereins zu, die nicht vom Vorstand

oder einem anderen Organ des Vereins zu besorgen sind. Nur sie entscheidet über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

  1. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • b) Entlastung und WahI des Vorstandes
  • c) WahI der Mitglieder des Beirates
  • d) Festsetzung von Beitragen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • e) Genehmigung eines Haushaltsplanes
  • f) Satzungsänderungen
  • g) Beschlussfassung über Anträge
  • h)Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 1
  • i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 4
  • j) Vorschlage zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • k) Auflösung des Vereins
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied
  2. Der Vorsitzende kann bei Debatten die Redezeit beschranken
  3. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit % der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen geiten bei der Auszahlung als nicht abgegeben.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates für jeweils 2 Jahre. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
  6. Antrage können vom Vorstand und jedem erwachsenen Mitglied gestellt werden. Antrage auf Satzungsänderung

müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

Ober andere Antrage kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Antrage mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit anerkannt wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

  • §13 Stimmrecht und WähIbarkeit
  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschätsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Die Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht können, können als G"ste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Seite 4

 

 

  • §14 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes,Beirates oder von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
  • §15 VereinsaufIösung
  1. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen vom Vorstand oder von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder 2 Monate vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, die die Auflösung beschließen soll. Über die Auflösung beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von % der abstimmenden Mitglieder.
  2. Bel der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne der AO zu verwenden hat.
  • §16 Satzungsänderung
  1. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in vollem Wortlaut bekanntzugeben. Der Beschluss der Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  • §17 Beitrage, Finanzierung
  1. Entsprechend der durch die Sportausübung auf verschiedenen Bahnen und zu verschiedenen Zeiten bedingten Eigenart und Aufteilung der Mitglieder in Klubs, müssen die Bahngelder von den Klubs oder den Keglern selbst getragen werden.
  2. Darüber hinaus hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist von den Klubs nach deren Mitgliederbestand am Ersten eines Kalender Vierteljahres an den Verein zu zahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Eintrittsmonats.
  4. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
  • §18 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.05.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins der Kegler von Spandau e.V. beschlossen worden.

Die Richtigkeit und Vollstandigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.

Wir bestätigen, dass in dem vorstehenden Wortlaut der Satzung die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 22.05.2014 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

 

1. Vorsitzender - Thomas Unger
Kassenwart - Ralf Bruns